Energieberatung
Dipl. Ing. Reinert
 

Vorort-Gebäudeanalyse Sanierungsbedarf

Im Rahmen der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) oder einer energetischen Gebäudebewertung wird das jeweilige Objekt auf mögliche Baumängel hin überprüft. Diese Überprüfung stellt kein bautechnisches Gutachten dar. Es werden sichtbare Baumängel bzw. Schwachstellen am Gebäude / der Gebäudetechnik aus energetischer Sicht betrachtet und Sanierungsvorschläge mit einer Kostenorientierung fixiert .


 

Die Checkliste "energetische Gebäudeanalyse"
kann von Ihnen kostenlos über Kontakte angefordert werden.
Wollen Sie jedoch auf unsere Expertise setzen, so unterbreiten wir Ihnen auch ein unverbindliches Angebot.

Anforderung Checkliste / Angebot



Betrachtete Punkte bei der Gebäudeanalyse


  • Risse im Gebäude
  • Feuchtigkeitsschäden
  • Wärmedämmung
  • Schäden / Schwachpunkte an Fenster und Außentüren
  • Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
  • Heizsystem
  • Haustechnik
  • Schadstoffe
  • Energieausweis


Anmerkungen:

  • bei Änderungen an der Gebäudehülle
  • bei Anbauten und Ausbauten im Bestand


Risse im Gebäude:

  • Haarrisse bis maximal 0,2 Millimeter Breite sollten kein Problem darstellen. Was weiter aufklafft, muss näher betrachtet werden. Setzungsrisse können die Standsicherheit eines Gebäudes bedrohen.

Feuchtigkeitsschäden

  • Feuchtigkeitsschäden sind Grundlage der Schimmelbildung
  • In vielen Fällen ist der Keller hiervon betroffen (Nacharbeiten in der Regel von außen)
  • Die Ursache der Feuchtigkeitsschäden muss man herausbekommen:
    Dahinter stecken oft Baumängel: wie undichte Wände oder Böden, fehlende Dichtelemente (Feuchtigkeitsschutz), Risse in Wänden und Böden, unzureichende Wärmedämmung, fehlende Beheizbarkeit sowie schlechte Belüftung. Alte Bitumendichtungen zersetzen sich nach 30 bis 40 Jahren, Abplatzungen und Schäden an der Putzoberfläche (innen und außen).
  • Gibt es einen muffigen oder modrigen Geruch im Haus? Dis ist oft ein Indiz für Nässe und Schimmel.
  • Feuchtigkeit kann einen Befall der Holzteile durch den „Echten Hausschwamm“ nach sich ziehen. Der Hausschwamm kann einen Kiefernbalken innerhalb eines Jahres weitgehend zerstören. Der Pilz zeigt sich anfangs als watteartiger Fleck − meist auf Nadelholz −, der sich später zimtbraun verfärbt. Er wächst häufig in Hohlräumen hinter Möbeln, Wandverkleidungen oder Treppen. Ein anderer Schädling, der häufig in alten Dachstühlen anzutreffen ist, ist der Holzwurm, erkennbar an den charakteristischen Fraßlöchern im Holz
  • Terrassen, Balkone, etc. sollen mindestens 1,5% Gefälle vom Gebäude nach außen haben.


Wärmedämmung
Vor den 1990er-Jahren waren Wärmeschutz, Schallschutz und Einbruchschutz noch kein großes Thema bei Bauherren − dementsprechend gibt es häufig Nachbesserungsbedarf an Fassade, Fenstern und Türen. In vielen Fällen lässt sich auf die alte Hauswand zwar relativ einfach ein modernes Wärmedämmsystem aufbringen − je nach Dämmmaterial können hier allerdings Kosten von bis zu 150 Euro pro Quadratmeter auf Sie zukommen.

  • Welches Dämmmaterial und welche Dämmschicht wurde verbaut
  • Kann eine weitere Dämmschicht aufgesetzt werden oder muss die alte zuvor entsorgt werden?
  • Vorort Prüfen anhand von Hausplänen ob möglicherweise Wärmebrücken oder Dämmlücken im Haus vorhanden sind.
    Wenn möglich Nutzung einer Wärmebildkamera. Hiermit kann die Wärmeleitung bei ausreichenden Temperaturdifferenzen sichtbar gemacht werden.
  • Aufzeigen von ggf. unprofessionell durchgeführten Dämmmaßnahmen
  • Auskragenden Bauteile wie Balkone: Bis in die 1980er-Jahre wurden sie häufig als sogenannte Kragplatten gebaut: Die Deckenplatte wurde einfach bis auf den Balkon verlängert. Ähnliches ist häufig auch bei Dachüberständen oder der Terrasse zu erkennen
    Aus heutiger Sicht Baumängel. Richtig wäre es, Deckenplatte und Balkonplatte baulich voneinander zu trennen.
    Sind die auskragenden Bauteile ausreichend thermisch eingepackt?


Schäden / Schwachpunkte an Fenster und Außentüren
Wärmeschutz

  • Wurden die Fenster vor 1995 eingebaut?
  • Ist das Gebäude ein denkmalgeschütztes Haus?
  •  Aus welchem Material bestehen die Fensterrahmen? Kunststoff, Aluminium oder Holz?
  •  Welche Verglasung haben die Fenster? 1-fach, 2-fach oder 3-fach?
  • Spüren Sie trotz geschlossener Fenster einen Luftzug?
  • Sind bereits Bilder mit einer Wärmebildkamera von dem Haus/ der Wohnung anfertigt worden?
  • Welche Rollladenkästen bzw. Klappläden hat das Haus? Eingebaute Rollladenkästen, aufgesetzte Rollladenkästen oder Schiebe-Klappläden?


Schallschutz

  • Schallschutzklasse für das Wohnumfeld
  • Ausrichtung Fenster: hoher Lärmpegel (laute Wahrnehmung von Außengeräuschen z.B. Straßenverkehr bei geschlossenen Fenstern)
  • Gibt es eine Lärmpegelmessung
  • Gibt es in der Umgebung des Gebäudes Schallschutzmaßnahmen an Verkehrswegen (Straßen, Bahn, Fabrik, …)


Einbruchsschutz

  • Gibt es mechanische oder elektronische Sicherheitseinrichtungen
  • Lassen sich die Rollläden einfach hochschieben


Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Bei einem Hauskauf kommen auf Käufer möglicherweise einige Nachrüstpflichten zu, von denen der Vorbesitzer noch befreit war.

  • Die oberste Geschossdecke oder Dach muss man normgerecht dämmen (für die Dämmung in Deckenzwischenräumen gelten Sonderkonditionen).
    Wenn Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhaueses am 1. Februar 2002 selbst im Haus wohnten, greift diese Pflicht erst nach dem ersten Eigentümerwechsel und muss innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden.
  • Ungedämmte, zugängliche Leitungen für Heizung und Warmwasser, die durch unbeheizte Räume führen müssen gedämmt werden – Anlage 8. GEG
  • All diese Pflichten entfallen, wenn sich die Nachrüstung nicht „rechnet“, d.h. sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Energieeinsparungen amortisiert. Das GEG gibt allerdings nicht vor, wie dies berechnet wird!
  • Öl- und Gasheizkessel (flüssiger oder gasförmiger Brennstoff), vor 1991 eingebaut oder aufgestellt, darf man nicht mehr betreiben. Später installierte Heizkessel dieser Art darf man nach 30 Jahren nicht mehr betreiben.
  • Ab 2026 darf man Kessel, die mit Heizöl oder festem fossilen Brennstoff – beispielsweise Kohle – beschickt werden – nur neu einbauen oder installieren, wenn eine der Sonderbedingungen nach GEG § 72, Absatz (4) zutrifft. Unter besonderen Umständen kann diese Regelung auch umgangen werden, wenn der Aufwand zu einer unbilligen Härte führen würde.


Heizsystem

  •  Anlagentyp:
    Alte Elektrospeicherheizungen verbrauchen viel Strom und haben einen schlechten Wirkungsgrad.
    Unabhängig vom Heizungssystem, sind spätestens nach einem Alter von 30 Jahren Modernisierungsmaßnahmen oder ein Austausch nötig. Im GEG sind vorgeschriebene Nachrüstungen der Heizungsanlage geregelt.
  • Alter der Heizung (> 30 Jahre):
  • Genereller Zustand der Heizung:
  • Regelmäßige Wartung der Heizung:
  • Messprotokolle des Schornsteinfegers (§ 14 Feuerstättenschau- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)
  • Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems:
  • Prüfung der Rohrleitungen und Anschlüsse auf Wärmedämmung und eventuelle Leckagen (Erneuerung ist sehr teuer).
  • Alter der Rohrleitungen (> 20Jahre?)
  • Bestimmte Klimaanlagen müssen gemäß §74 bis §78 des GEG (Kältebedarf ≥ 12 kW) regelmäßig inspiziert werden. Die Betreiber sind dafür verantwortlich.

    -->Zusätzlich könnte eine Heizungsanlagenprüfung nach DIN EN 15378 durchgeführt werden (Aufwand. ca. 1 Stunde)


Haustechnik

  • Alter der Haustechnik
  • Stand der Haustechnik: sind die Elektroleitungen und Sicherungen (FI - Schutzschalter) im Gebäude noch ausreichend für die gesamte Haustechnik.
  • Sind genügend Steckdosen und Schalter vorhanden

 


Schadstoffe

  • Gibt es Schadstoffe oder Altlasten am bzw. im Gebäude (z.B. Aspest, …)
  • Bewertung Trinkwasser (ggf. Wasseranalyse durchführen lassen)
  • Gibt es noch Bleirohre im Gebäude
  • Wurden im Gebäude (z.B. Dachbereich) Holzschutzmittel die PCP und Lindan enthalten verarbeitet.


Energieausweis

  • Gibt es einen aktuellen Energieausweis für das Gebäude? (Gültigkeit 10 Jahre)
    Ein Energieausweis dokumentiert den Energiestandard vom Gebäude und muss beim Verkauf oder der Vermietung vorgelegt werden.
  • Der Bedarfs-Energieausweis liefert nur ein allgemeines Bild über den energetischen Zustand des Gebäudes.
    Der Verbrauchs-Ausweis bezeugt eigentlich nur, wie viel Energie die Vorgänger in einem bestimmten Zeitrahmen verbraucht haben.


Anmerkungen bei Änderungen an der Gebäudehülle
Wer über 10 Prozent der gesamten Fläche einer Außenbauteilgruppe eines Bestandsgebäudes – Außenwand, Fenster, Türen, Dach, Decken – energetisch verändert, muss den Wärmedurchgang der betroffenen Außenbauteilfläche gemäß den Anforderungen des GEG begrenzen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (UWert) darf die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht übersteigen – siehe Anlage 7. Der Nachweis erfolgt entweder anhand der betroffenen Außenbauteile oder anhand des gesamten geänderten Gebäudes. Wenn für ein Ein- oder Zweifamilienhaus die zweite Methode gewählt wird, muss der Eigentümer - bevor er einen Planer beauftragt - ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Fachmann führen, der Energieausweise ausstellen darf, wenn diese Beratung kostenfrei und als einzelne Leitung angeboten wird. Auch muss nach diesem Nachweis ein Bedarfsenergieausweis anhand des gesamten sanierten Gebäudes erstellt werden.


Anmerkungen Anbauten und Ausbauten im Bestand
Bei Wohngebäuden darf der Wärmeverlust durch die Außenhülle der angebauten oder ausgebauten Räume nicht schlechter als der 1,2fache Wert des Referenzgebäudes. Dies ist ein „virtuelles Hilfsgebäude“ mit gleicher Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das Gebäude „in Arbeit“. Die Gebäudehülle
des Referenzgebäudes – Außenwände, Fenster, Türen, Decken, Dach - und seine Anlagentechnik sind standardmäßig ausgestattet, wie das Gesetz es für Wohngebäude in der Anlage 1 vorschreibt. Wenn die neu hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter übersteigt, wird auch der sommerliche Wärmeschutz gewährleistet und nachgewiesen.

 
 
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